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MÜLLER TRAUMHAUS Bauträger GmbH
Uwe Müller

Ilmer Weg 23
21357 Bardowick

Tel: 0 4131 - 76 55 250
Fax: 0 4131 - 76 55 251
E-Mail: info@mueller-traumhaus.de

 

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Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.



Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Erweitertes Impressum

Steuernummer: 33/276/01226
Inhaltlich verantwortlich für die Website—Uwe Müller
Berufsbezeichnung—Bautechniker

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg
Am Sande 1, 21335 Lüneburg

Eintragungen beim Amtsgericht Lüneburg
im Handelsregister B 204633


1.
Nummer der Eintragung: 2

4.
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende
Gesellschafter, Geschäftsführer, vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
Bestellt als Geschäftsführer: Müller, Uwe Bardowick, * 30.09.1962
einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im
eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte anzuschließen.

7.
a) Tag der Eintragung:
26.06.2015
Rieger

Erlaubnis
gem.§  34 c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

Ihnen wird hiermit die Erlaubnis zur Ausübung folgender gewerbsmäßiger Tätigkeiten erteilt:

1. Bauvorhaben
a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen
und dazu Vermögenswerte von Erwerben, Mietern, Pächtern oder sonstige
Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechten verwenden.

Für diese Erlaubnis werden Gebühren erhoben.
Die Höhe ergibt sich aus dem beigefügten Kostenfestsetzungsbescheid.

Auflagen und Hinweise:
1. Die Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in der zurzeit gültigen Fasung
sind bei Ausübung der Gewerbetätigkeit genaustens zu beachten.

2. Gewerbetreibende im Sinne des $ 34 c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten
die Einhaltung der sich aus den §§ 22 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr
durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den
Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtzeitraum keine nach § 34 c Abs 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Gewerbeordnung
erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten
Termin anstelle eines Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (Negativbescheinigung)
zu übermitteln. Der Prüfungsbericht muss einen Vermerk darüber erhalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden
festgestellt worden sind. Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen. Der Prüfer
hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

3. Der Beginn und die Beendigung der Tätigkeit sowie eine Betriebssitzverlegung usw.
sind der jeweiligen  Betriebssitzgemeinde unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht
Lüneburg, Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. GVBL S. 367) erhoben werden.
Mit allgemein üblichen E-Mails kann elektronischer Rechtsverkehr nicht betrieben werden. Auf der Internetseite des
Nds. Oberverwaltungsgerichtes finden Sie hierzu weitere Informationen.

Weitere Hinweise:
Sie können unmittelbar nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
erheben, ohne dass es einer nochmaligen Überprüfung durch den Landkreis Lüneburg bedarf.
Es wird aber empfohlen, zunächst mit dem Landkreis Lüneburg in Verbindung zu treten, um denkbare Unstimmigkeiten
zu klären. Beachten Sie bitte dabei, dass hierdurch die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klagefrist
auf jeden Fall unberührt bleibt.

Im Auftrag
Zobel
Landkreis Lüneburg